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Der Europäische Datenschutzausschuss konkretisiert, wann Unternehmen personenbezogene Daten aus dem Internet für das Training generativer KI verarbeiten dürfen. Im Mittelpunkt stehen Rechtsgrundlage, Transparenz, Datenminimierung und besonders geschützte Daten.
Der Europäische Datenschutzausschuss hat am 8. Juli 2026 Leitlinien zu Anonymisierung und Web-Scraping im Kontext generativer KI veröffentlicht. Sobald beim Scraping personenbezogene Daten erhoben, gespeichert, organisiert oder abgerufen werden, gilt die Datenschutz-Grundverordnung.
Die Aufsicht empfiehlt, Daten nur aus verlässlichen Quellen zu erfassen, Zeitstempel zu dokumentieren und Inhalte vor dem Einsatz im KI-Training zu prüfen. Eine Anonymisierung liegt demnach nur vor, wenn Personen weder isoliert zugeordnet noch mit anderen Informationen verknüpft werden können und sich keine Rückschlüsse auf sie ziehen lassen.
Für besonders geschützte Daten gelten strengere Anforderungen. Unternehmen benötigen dafür sowohl eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6 als auch eine Ausnahme nach Artikel 9 DSGVO. Die Leitlinien stehen bis zum 30. Oktober 2026 zur öffentlichen Konsultation. Für Anbieter generativer KI bedeutet das: Das offene Netz ist kein rechtsfreier Trainingsdatensatz.
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Das Modell soll personenbezogene Daten in Texten erkennen und redigieren lassen. Es ist lokal einsetzbar und damit auch für sensible Unternehmensumgebungen gedacht.
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