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Bei der Verarbeitung von Presseartikeln für Chatbot-Antworten hält Maciej Szpunar Verstöße unter bestimmten Bedingungen für möglich.
EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar hat am 3. November 2026 seine Schlussanträge zur Nutzung von Presseartikeln durch Google Gemini vorgelegt. Er sieht die Möglichkeit, dass der Chatbot bei der Verarbeitung und Ausgabe von Artikeln Verlagsrechte verletzt. Das Verfahren geht auf eine Klage des ungarischen Portalbetreibers Like Company gegen Google Ireland zurück. Die Schlussanträge sind kein Urteil und für den Europäischen Gerichtshof nicht bindend.
Like Company wirft Google vor, seine Artikel für das Training von Gemini verwendet und über den Chatbot wiedergegeben sowie öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Google bestreitet die Vorwürfe und beruft sich unter anderem auf gesetzliche Ausnahmen. Das ungarische Gericht setzte den Streit aus und bat den EuGH um eine Auslegung des EU-Rechts.
Gemini kann laut Gerichtsmitteilung Informationen aus dem Web abrufen und zur Verbesserung seiner Antworten nutzen. Dieser Ansatz heißt Retrieval-Augmented Generation, kurz RAG. Nach Ansicht des Generalanwalts können Verlagsrechte betroffen sein, wenn ein Chatbot einen Presseartikel abruft, verarbeitet und eine Antwort ausgibt. Entscheidend könne etwa sein, ob eine Bezahlschranke umgangen wurde oder die Antwort die Ausdrucksform des Artikels erkennbar übernimmt und das Original vollständig entbehrlich macht.
Die Fragen zum Modelltraining hält Szpunar für unzulässig, weil ein Nachweis für die Nutzung von Artikeln der Klägerin beim Training fehle. Grundsätzlich könne das Training großer Sprachmodelle seiner Ansicht nach unter die Ausnahme für Text- und Data-Mining fallen. Die Richter beraten nun über das Urteil. Anschließend muss das ungarische Gericht über den konkreten Streit entscheiden.
Das Verfahren betrifft das EU-Leistungsschutzrecht für Presseverleger und damit eine Rechtsfrage für Verlage und KI-Anbieter im europäischen Markt. Eine Entscheidung des EuGH steht noch aus. Szpunar zufolge schützt das Verlagsrecht nicht die berichteten Tatsachen selbst, sondern deren konkrete Ausdrucksform.

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