⚖️ Prof. Dr. Ulf Müller über die Herausforderungen des Urheberrechts im Zeitalter generativer KI

KI Weekly

Guten Morgen Herr Prof. Müller, 🌞

Ist das bestehende Urheberrecht im Umgang mit generativer KI ausreichend oder besteht konkreter Anpassungsbedarf, und wenn ja, an welchen Stellen?

Das haben wir Prof. Dr. Ulf Müller ist Professor für Wirtschaftsrecht an der Hochschule Schmalkalden gefragt. Er forscht insbesondere im Urheber-, Medien- und Informationsrecht mit Fokus auf digitale Geschäftsmodelle, KI sowie Wettbewerbs- und Kartellrecht.

Die Antwort

Das Urheberrecht als vorrangiges Schutzrecht für kreative Inhalte ist durch den Einsatz von KI, insbesondere generativer KI, vielfältig herausgefordert, gegenüber diesen Herausforderungen bisher aber nur teilweise gewappnet.

„Gänzlich blank steht das deutsche Urheberrecht aber bei der Frage eines Urheberrechtsschutzes für KI generierte Inhalte dar.“

Eher zufällig gut aufgestellt ist das Urheberrecht für die Verwendung von Inhalten zum Antrainieren von KI. Die 2021 eingeführten Regelungen für Text und Data Mining (§ 44b UrhG) – noch weitergehend für Forschung in § 60d UrhG – erlauben die automatisierte Analyse von geschützten Werken in digitalen Formaten. Der Inhaber des Urheberrechts muss sich durch Vorbehalt gegen die Verwendung seiner Inhalte für das Text und Data Mining wehren, bei online verfügbaren Inhalte zwingend in maschinenlesbarer Form. Diese für die Beherrschung von Big Data entwickelte Schranke des Urheberrechts wird von den Gerichten teilweise auch für die Verwendung digitaler oder digitalisierter Werke als KI-Trainingsdaten für anwendbar gehalten (z.B. Hans. OLG Hamburg, U. v. 10.12.2025, 5 U 104/24, zusammengefasst unter https://justiz.hamburg.de/gerichte/oberlandesgericht/gerichtspressestelle/ki-und-urheberrecht-hanseatisches-oberlandesgericht-weist-berufung-zurueck-1126528; anders aber Urteile des LG München I zu GEMA/Open AI).

Die Verwendung von geschützten Inhalten als Trainingsdaten wirkt sich – abhängig von den Fähigkeiten der KI zur Generierung autonomer Arbeitsergebnisse – mehr oder weniger stark im Output der KI aus. Erster bekannter Fall ist die Klage der New York Times gegen Open AI und Microsoft aus dem Jahr 2023, bei dem die New York Times vorträgt, dass aufgrund der aus ihren Veröffentlichungen übernommenen Trainingsdaten die KI-Systeme von Open AI im Vergleich zu den Zeitungsartikeln nahezu wortgleiche Arbeitsergebnisse produziere. Übertragen auf das deutsche Recht wäre in dieser Situation eine auf Verletzung des Vervielfältigungsrechts des Urhebers (§ 16 UrhG) gegeben. Ein erlaubter Einsatz von geschützten Inhalten als Trainingsdaten bedeutet nicht, dass die Arbeitsergebnisse der KI diese Inhalte ganz oder überwiegend wiedergeben dürfen. Die KI muss zur Vermeidung von solchen Rechtsverletzungen die Trainingsdaten derart umformen, dass ein ausreichender Abstand zu den verwendeten Inhalten besteht. Allerdings darf nicht verkannt werden, dass der Nachweis der weitgehenden Übereinstimmung von KI-Arbeitsergebnissen mit urheberrechtlich geschützten, als Trainingsdaten verwendeten Inhalten äußerst schwierig sein wird, wenn eine teilweise Umformung stattgefunden hat. An dieser Schwierigkeit wird es auch liegen, dass der Rechtsstreit New York Times/Open AI bis heute nicht entschieden ist. Die urheberfreundlichen deutschen Gerichten tendieren derzeit regelmäßig für die Annahme von Rechtverletzungen, eine Entscheidung des BGH steht aber noch aus. Eine Klärung, wie groß der Abstand zwischen erlaubt genutzten Trainingsdaten und KI-Arbeitsergebnissen sein muss, um eine Rechtsverletzung zu vermeiden, ist zwingend geboten.

Gänzlich blank steht das deutsche Urheberrecht aber bei der Frage eines Urheberrechtsschutzes für KI-generierte Inhalte dar. Nach der insofern auch für das deutsche Recht weitgehend maßgeblichen Ausprägung des Werkbegriffs durch den EuGH in den letzten Jahren kommt es für einen Urheberrechtsschutz vor allem auf Originalität an. Die Originalität entsteht dadurch, dass sich im Werk die Persönlichkeit des Urhebers aufgrund seiner kreativen Entscheidungen widerspiegelt (EuGH, U.v. 12.09.2019, C-683/17, ECLI:EU:C:2019:721 – Cofemel/G-Star; EuGH, U.v. 11.06.2020, C-833/18, ECLI:EU:C:2020:461 – Brompton/Get2Get). Für KI-generierte Arbeitsergebnisse wird man jedenfalls bei weitgehend autonomer und selbstlernender Arbeitsweise kreative Entscheidungen kaum bestreiten können; wenn Menschen vergleichbare Leistungen wie „Beethovens“ 10. Symphonie erbringen, steht der Urheberrechtsschutz hierfür außer Frage. Allerdings spiegelt sich in den kreativen Entscheidungen der KI nicht ihre Persönlichkeit wider, denn sie hat keine. Aber die Annahme eines Urheberrechtsschutzes für den Prompt-Setzer am KI-Output ist ebenfalls kaum zu rechtfertigen: er hat keine kreative Entscheidung getroffen, sondern diese der KI überlassen. Auch anderen Beteiligten wie dem Entwickler des KI-Systems oder demjenigen, der die konkrete KI antrainiert hat, fehlt ein Bezug zum kreativen Arbeitsergebnis. Damit wird man für die derzeitige Rechtslage konstatieren müssen, dass es für KI-generierte Inhalte unabhängig vom Maß der Kreativität keinen Urheberrechtsschutz gibt. Diese Situation ist unbefriedigend, denn sie führt schon jetzt dazu, dass in vielen Bereichen der Kreativindustrie – Grafik-Design, Journalismus oder Statisten – die menschliche Kreativleistung durch günstige Technikleistungen ersetzt werden.

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