🛡️ Ist das bestehende Urheberrecht im Umgang mit KI ausreichend?

KI Weekly

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Guten Morgen 🌞

Ist das bestehende Urheberrecht im Umgang mit generativer KI ausreichend oder besteht konkreter Anpassungsbedarf, und wenn ja, an welchen Stellen?

Das haben wir dutzende Experten aus Wirtschaft, Wissenschaft und Politik gefragt und hier sind die besten vier Antworten.

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Prof. Dr. Franz Hofmann ist Inhaber des Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Recht des Geistigen Eigentums und Technikrecht, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

„Das Urheberrecht schützt allein einen konkreten Text, nicht aber die darin enthaltenen Informationen.“

Das „Ob“ von generativer KI wird tatsächlich maßgeblich durch das Urheberrecht reguliert. Trainingsdaten sind regelmäßig urheberrechtlich geschützte Texte, Bilder etc. Da es beim Training zu Vervielfältigungen kommt (Trainingsdaten müssen aus dem Internet heruntergeladen, maschinenlesbar aufbereitet und ggf. verändert werden) steht und fällt das „KI-Training“ mit der Zulässigkeit entsprechender Vervielfältigungen. Fehlt es an einer Lizenz, kann die Schranke für Text und Data Mining helfen (Anm. d. Red.: Ausnahme, die das Kopieren geschützter Inhalte zur Analyse erlaubt). Allerdings steht dies unter dem Vorbehalt des „Opt-out“ des Rechteinhabers.

Das europäische Urheberrecht ist damit wenig KI freundlich. Da es beim KI-Training nicht darum geht, urheberrechtlich geschützte Texte als Blaupause für den KI-Output zu übernehmen, sondern die Komposition eigner Texte zu erlernen, sollte die Schranke reformiert werden. Es braucht weder einen „Rechtevorbehalt“ noch eine Vergütung. Das Urheberrecht schützt allein einen konkreten Text, nicht aber die darin enthaltenen Informationen. Namentlich Japan geht ebendiesen Weg und erlaubt das Arbeiten mit urheberrechtlich geschützten Materialien für das KI-Training vollumfänglich.

Davon zu trennen ist eine andere Frage: Hält die KI nicht, was sie verspricht, bleiben Rechtsinhaber geschützt. Werden z.B. Trainingsdaten nicht nur zu verstehen versucht, sondern „memorisiert“, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar. Während Trainingsmaterialien analysiert werden dürfen (z.B. auf das Wort „New“ folgt im Kontext von Städtereisen das Wort „York“), gestattet die Text und Data Mining Schranke in keinem Fall den Aufbau einer Datenbank – sozusagen mit einem „Best of“ an Trainingsdaten. Erst Recht dürfen die Trainingsdaten nicht im Output als originäres KI-Erzeugnis ausgegeben werden. Mit KI, die autonom Eigenes erzeugt, hat dies aber ohnehin nichts mehr zu tun.

Zur Vertiefung: Franz Hofmann, Zehn Thesen zu Künstlicher Intelligenz (KI) und Urheberrecht, WRP 2024, 11.: Hier abrufbar

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Prof. Dr. Ulf Müller ist Professor für Wirtschaftsrecht an der Hochschule Schmalkalden und forscht insbesondere im Urheber-, Medien- und Informationsrecht mit Fokus auf digitale Geschäftsmodelle, KI sowie Wettbewerbs- und Kartellrecht.

„Gänzlich blank steht das deutsche Urheberrecht aber bei der Frage eines Urheberrechtsschutzes für KI generierte Inhalte dar.“

Das Urheberrecht als vorrangiges Schutzrecht für kreative Inhalte ist durch den Einsatz von KI, insbesondere generativer KI, vielfältig herausgefordert, gegenüber diesen Herausforderungen bisher aber nur teilweise gewappnet. Eher zufällig gut aufgestellt ist das Urheberrecht für die Verwendung von Inhalten zum Antrainieren von KI. Die 2021 eingeführten Regelungen für Text und Data Mining (§ 44b UrhG) – noch weitergehend für Forschung in § 60d UrhG – erlauben die automatisierte Analyse von geschützten Werken in digitalen Formaten. Der Inhaber des Urheberrechts muss sich durch Vorbehalt gegen die Verwendung seiner Inhalte für das Text und Data Mining wehren, bei online verfügbaren Inhalte zwingend in maschinenlesbarer Form. Diese für die Beherrschung von Big Data entwickelte Schranke des Urheberrechts wird von den Gerichten teilweise auch für die Verwendung digitaler oder digitalisierter Werke als KI Trainingsdaten für anwendbar gehalten (…), anders aber Urteile des LG München I zu GEMA/Open AI).

Die Verwendung von geschützten Inhalten als Trainingsdaten wirkt sich – abhängig von den Fähigkeiten der KI zur Generierung autonomer Arbeitsergebnisse – mehr oder weniger stark im Output der KI aus. (…) Übertragen auf das deutsche Recht wäre in dieser Situation eine auf Verletzung des Vervielfältigungsrechts des Urhebers (§ 16 UrhG) gegeben. Ein erlaubter Einsatz von geschützten Inhalten als Trainingsdaten bedeutet nicht, dass die Arbeitsergebnisse der KI diese Inhalte ganz oder überwiegend wiedergeben dürfen. Die KI muss zur Vermeidung von solchen Rechtsverletzungen die Trainingsdaten derart umformen, dass ein ausreichender Abstand zu den verwendeten Inhalten besteht. (…) Die urheberfreundlichen deutschen Gerichten tendieren derzeit regelmäßig für die Annahme von Rechtverletzungen, eine Entscheidung des BGH steht aber noch aus. Eine Klärung, wie groß der Abstand zwischen erlaubt genutzten Trainingsdaten und KI Arbeitsergebnissen sein muss, um eine Rechtsverletzung zu vermeiden, ist zwingend geboten.

Gänzlich blank steht das deutsche Urheberrecht aber bei der Frage eines Urheberrechtsschutzes für KI generierte Inhalte dar. Nach der insofern auch für das deutsche Recht weitgehend maßgeblichen Ausprägung des Werkbegriffs durch den EuGH in den letzten Jahren kommt es für einen Urheberrechtsschutz vor allem auf Originalität an. (…) Damit wird man für die derzeitige Rechtslage konstatieren müssen, dass es für KI generierte Inhalte unabhängig vom Maß der Kreativität keinen Urheberrechtsschutz gibt. Diese Situation ist unbefriedigend, denn sie führt schon jetzt dazu, dass in vielen Bereichen der Kreativindustrie – Grafik Design, Journalismus oder Statisten – die menschliche Kreativleistung durch günstige Technikleistungen ersetzt werden.

Die komplette Antwort kannst du hier lesen.

03

Dr. Holger Gauß ist Partner bei Grünecker in München und berät Unternehmen schwerpunktmäßig im Marken-, Design- und Urheberrecht, insbesondere bei Markenverletzungen, Produktpiraterie und globalem IP-Management sowie in wettbewerbsrechtlichen Fragen.

Mark Peters ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht sowie gewerblichen Rechtsschutz bei Grünecker in München und berät seit über 20 Jahren Unternehmen zu Fragen des IP-, IT- und Datenrechts, insbesondere im Kontext von Digitalisierung, Plattformregulierung und KI

„Das bestehende Urheberrecht ist im Umgang mit generativer KI also nicht insgesamt ungeeignet.“

Ob das bestehende Urheberrecht für den Umgang mit generativer KI ausreicht, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Nutzungsstufen. Leitentscheidungen des EuGH oder des BGH gibt es hierzu bislang noch nicht. Erste wichtige Orientierung bieten jedoch instanzgerichtliche Entscheidungen (…) Zugleich macht die Entschließung des Europäischen Parlaments (…) deutlich, dass auf europäischer Ebene in zentralen Punkten weiterer Klärungs und Regelungsbedarf gesehen wird. Das Parlament betont dabei ausdrücklich, dass das Urheberrecht sowohl rechtlich als auch technisch mit neuen Technologien Schritt halten muss und dass eine weitergehende Harmonisierung der nationalen Urheberrechtsordnungen in der digitalen Welt entscheidend ist.

Am Anfang der Entwicklung generativer KI Modelle steht die Erstellung von Trainingsdatensätzen. Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zu diesem Zweck kann auch für kommerzielle Anbieter grundsätzlich durch die Schranke für Text und Data Mining nach § 44b UrhG gerechtfertigt sein (…) solange der Rechteinhaber der Nutzung nicht in maschinenlesbarer Form widersprochen hat (sog. Opt out). (…) Rechtlich deutlich schwieriger ist die nächste Stufe: die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für das eigentliche Training des KI Modells. Dieser Bereich ist bislang nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Vieles spricht dafür, dass die Text und Data Mining Schranke auch das KI Training erfasst. (…) Nach seiner Auffassung reicht das bestehende Urheberrecht nicht aus, um die Lizenzierung urheberrechtlich geschützten Materials für generative KI praxistauglich zu bewältigen. Gefordert wird deshalb ein zusätzlicher Rechtsrahmen, der die Lizenzierung präzisiert, einen funktionierenden Lizenzmarkt fördert und die Verhandlungsposition der Rechteinhaber stärkt.

Untrennbar mit dem Training verbunden ist die Frage der Transparenz. Das Europäische Parlament fordert hier deutlich weitergehende Offenlegungs und Dokumentationspflichten (…) Rechteinhaber sollen nachvollziehen können, welche urheberrechtlich geschützten Inhalte für das Training (…) verwendet wurden. (…) Die letzte Stufe ist die Erstellung und Wiedergabe des Outputs auf Grundlage der Nutzereingaben. Sofern der Output urheberrechtlich geschützte Werke enthält oder ihnen sehr ähnlich ist (…) soll jedenfalls nach der Auffassung des LG München I eine Rechtsverletzung in Betracht kommen, für die grundsätzlich der Anbieter, nicht der Nutzer, haftet. (…) Das bestehende Urheberrecht ist im Umgang mit generativer KI also nicht insgesamt ungeeignet. Es zeigt jedoch an mehreren zentralen Punkten weiteren Konkretisierungsbedarf.

Das Team von Grünecker berät regelmäßig zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der
Entwicklung und Nutzung von KI.

Die komplette Antwort kannst du hier lesen.

04

Zachary Cooper ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Weizenbaum-Institut in Berlin sowie Rechtswissenschaftler und Dozent am Amsterdam Law & Technology Institute, mit Forschungsschwerpunkt auf den rechtlichen Herausforderungen generativer KI und digitalen Technologien für bestehende Rechtsordnungen

„Dadurch entstehen widersprüchliche Vorstellungen davon, wie Kreativität in einer Zukunft mit generativer KI aussehen soll (…)“

Aktuell ist die rechtliche Unsicherheit für alle Beteiligten problematisch. In Europa wird deshalb intensiv darüber diskutiert, welche Vergütungsmodelle am besten geeignet sind, um ein stabiles wirtschaftliches Umfeld zu schaffen, in dem verschiedene Branchen erfolgreich sein können – von der Technologie über den Journalismus bis hin zu Kunst und Musik.

Weniger Aufmerksamkeit bekommen jedoch grundlegendere Fragen zum Urheberrecht, die durch neue kreative Möglichkeiten mit generativer KI (GenKI) entstehen. Heute können Einzelpersonen mit sehr geringem Aufwand Werke in professioneller Qualität erstellen. Wenn solche Werke urheberrechtlich geschützt wären, könnte das dazu führen, dass geistiges Eigentum missbraucht wird.

In Europa gelten diese KI erstellten Werke derzeit meist nicht als urheberrechtlich schützbar. Gleichzeitig gibt es aber keine verlässliche Möglichkeit festzustellen, ob ein Werk von einer Person allein oder mithilfe von KI erstellt wurde – es sei denn, man würde den kreativen Prozess überwachen.

Dieses Thema wird bislang zu wenig diskutiert. Auch internationale Ansätze, eine klare „Schwelle für menschliche Urheberschaft“ festzulegen, funktionieren bisher kaum. Hinzu kommt, dass das Urheberrecht viele der innovativsten kreativen Möglichkeiten, die generative KI eröffnet, eher einschränkt – etwa interaktive Medienformen oder spontanes Remixen.

Dadurch entstehen widersprüchliche Vorstellungen davon, wie Kreativität in einer Zukunft mit generativer KI aussehen soll und wie viel Freiheit Menschen bei der Nutzung dieser Werkzeuge haben dürfen. Das Urheberrecht wird eher als Vorwand genutzt, um kreative Prozesse schon im Entstehen zu kontrollieren. KI Unternehmen entscheiden somit, welche Inhalte künstlich erzeugt werden dürfen und welche nicht. Das hat natürlich weitreichende gesellschaftliche und politische Konsequenzen.

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