🛠️ Dr. Gauß und Peters über KI und Urheberrecht

KI Weekly

Guten Morgen, Herr Dr. Gauß und Herr Peters, 🌞

Ist das bestehende Urheberrecht im Umgang mit generativer KI ausreichend oder besteht konkreter Anpassungsbedarf, und wenn ja, an welchen Stellen?

Das haben wir Dr. Holger Gauß und Mark Peters, Rechtsanwälte bei Grünecker, gefragt. Beide sind auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert und beraten umfassend in Fragen des Urheber-, Marken- und Patentrechts. Mit ihrer langjährigen Erfahrung an der Schnittstelle von Recht, Innovation und Technologie begleiten sie Unternehmen bei komplexen rechtlichen Fragestellungen und prägen die Diskussion rund um geistiges Eigentum im digitalen Zeitalter maßgeblich mit.

Die Antwort

Ob das bestehende Urheberrecht für den Umgang mit generativer KI ausreicht, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Nutzungsstufen – von der Erstellung der Trainingsdatensätze über das eigentliche Training bis hin zum Output. Leitentscheidungen des EuGH oder des BGH gibt es hierzu bislang noch nicht. Erste wichtige Orientierung bieten jedoch instanzgerichtliche Entscheidungen, insbesondere in den Verfahren OLG Hamburg, Kneschke ./. LAION, und LG München I, GEMA ./. OpenAI.

“Das bestehende Urheberrecht ist im Umgang mit generativer KI also nicht insgesamt ungeeignet.”

Zugleich macht die Entschließung des Europäischen Parlaments zu „Urheberrecht und generativer künstlicher Intelligenz – Chancen und Herausforderungen“ deutlich, dass auf europäischer Ebene in zentralen Punkten weiterer Klärungs- und Regelungsbedarf gesehen wird. Das Parlament betont dabei ausdrücklich, dass das Urheberrecht sowohl rechtlich als auch technisch mit neuen Technologien Schritt halten muss und dass eine weitergehende Harmonisierung der nationalen Urheberrechtsordnungen in der digitalen Welt entscheidend ist.

Am Anfang der Entwicklung generativer KI-Modelle steht die Erstellung von Trainingsdatensätzen. Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zu diesem Zweck
kann auch für kommerzielle Anbieter grundsätzlich durch die Schranke für Text und Data Mining nach § 44b UrhG gerechtfertigt sein – jedenfalls solange der Rechteinhaber der
Nutzung nicht in maschinenlesbarer Form widersprochen hat (sog. Opt-out). Auch das Europäische Parlament hebt hervor, dass hochwertige Trainingsdaten für Forschung, Innovation und die Wettbewerbsfähigkeit Europas unverzichtbar sind. Zugleich fordert es, dass nur rechtmäßig nutzbare Inhalte verwendet werden dürfen und Rechteinhabern wirksame Möglichkeiten zur Verfügung stehen müssen, einer Nutzung ihrer Werke zu Trainingszwecken zu widersprechen. Besonders im Fokus stehen dabei standardisierte, maschinenlesbare Opt-out-Mechanismen, die von einem vertrauenswürdigen Vermittler – ausdrücklich genannt wird das EUIPO – verwaltet werden könnten.

Rechtlich deutlich schwieriger ist die nächste Stufe: die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für das eigentliche Training des KI-Modells. Dieser Bereich ist bislang nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Vieles spricht dafür, dass die Text- und Data- Mining-Schranke auch das KI-Training erfasst. Dafür spricht insbesondere Art. 53 Abs. 1 lit.c KI-VO, der Anbieter von GPAI-Modellen ausdrücklich verpflichtet, Opt-outs von Rechteinhabern zu berücksichtigen. Genau an dieser Stelle sieht auch das Europäische Parlament den zentralen regulatorischen Anpassungsbedarf. Nach seiner Auffassung reicht das bestehende Urheberrecht nicht aus, um die Lizenzierung urheberrechtlich geschützten Materials für generative KI praxistauglich zu bewältigen. Gefordert wird deshalb ein zusätzlicher Rechtsrahmen, der die Lizenzierung präzisiert, einen funktionierenden Lizenzmarkt fördert und die Verhandlungsposition der Rechteinhaber stärkt.

Untrennbar mit dem Training verbunden ist die Frage der Transparenz. Das Europäische
Parlament fordert hier deutlich weitergehende Offenlegungs- und Dokumentationspflichten, als sie bislang praktisch umgesetzt werden. Rechteinhaber sollen nachvollziehen können, welche urheberrechtlich geschützten Inhalte für das Training – und nach Auffassung des Parlaments auch für spätere Nutzungen wie Inferenz oder Retrieval-Augmented Generation – verwendet wurden. Als denkbare Instrumente nennt die Entschließung unter anderem eine stärkere Quellendokumentation, identifizierbare Crawler, detaillierte Aufzeichnungen über Crawling- Aktivitäten, technische Kennzeichnungen wie Wasserzeichen sowie eine Rolle des EUIPO als vertrauenswürdiger Vermittler. Wird die Transparenzpflicht nicht erfüllt, fordert das Parlament sogar eine widerlegliche Vermutung, dass geschützte Werke genutzt wurden – mit entsprechenden prozessualen Folgen zulasten des KI-Anbieters.

Die letzte Stufe ist die Erstellung und Wiedergabe des Outputs auf Grundlage der
Nutzereingaben. Sofern der Output urheberrechtlich geschützte Werke enthält oder ihnen sehr ähnlich ist – etwa im Fall sogenannter memorization –, soll jedenfalls nach der Auffassung des LG München I eine Rechtsverletzung in Betracht kommen, für die grundsätzlich der Anbieter, nicht der Nutzer, haftet. Eine Haftung des Nutzers kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn dieser dem KI-Modell den rechtsverletzenden Output durch gezieltes Prompting gewissermaßen „entlockt“ und hierfür erheblichen Aufwand betreibt.

Das bestehende Urheberrecht ist im Umgang mit generativer KI also nicht insgesamt
ungeeignet. Es zeigt jedoch an mehreren zentralen Punkten weiteren Konkretisierungsbedarf. Das betrifft vor allem die rechtssichere Einordnung des KI-Trainings, die Schaffung praktikabler Lizenzierungsmodelle, die Standardisierung und Durchsetzbarkeit von Opt-outs, die Transparenz über verwendete Inhalte sowie die Kennzeichnung und rechtliche Behandlung KI-generierter Outputs. Hinzu kommt aus Sicht des Europäischen Parlaments die Notwendigkeit, gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen: Die urheberrechtlichen Anforderungen der EU sollen für alle auf dem Unionsmarkt angebotenen generativen KI-Dienste wirksam gelten – unabhängig davon, wo das Training tatsächlich stattgefunden hat.

Das Team von Grünecker berät regelmäßig zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Nutzung von KI.

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Das war’s schon! 😔

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